Erstattungsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen
Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschaft
Gut versichert bei der Arbeitgeberversicherung
Mit dem Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) können Arbeitgeber die finanzielle Belastung ausgleichen, welche durch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot der Beschäftigten entsteht.
Ihre Teilnahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Die Entgeltfortzahlungsversicherung erstreckt sich auf zwei Bereiche:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1
- Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot U2
An dem Umlageverfahren im Krankheitsfall (Umlage 1) nehmen alle Arbeitgeber teil, die bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme an der Umlage 2 ist jedoch für alle verpflichtend, auch wenn nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die für die Arbeitgeber eingerichtete Ausgleichskasse ist die BKK-Arbeitgeberversicherung.
Neuigkeiten zum 01.01.2025 - elektronisches Antragsverfahren
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2025 einen anderen als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen.
Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung sowie Änderungen eines Arbeitgeberkontos sind in elektronischer Form zu veranlassen.
Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden.
Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.
Ab 2025 wird das elektronische Meldeverfahren vollumfänglich realisiert.
Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt daher keine Änderungsformulare mehr zur Verfügung.
Die ab 1. Januar 2025 geltenden Umlagesätze finden Sie ab 16. Dezember 2024 auf der Website der BKK-Arbeitgeberversicherung www.bkk-aag.de
Ausgleich im Krankheitsfall des Arbeitnehmers
Voraussetzungen für die Teilnahme
Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Maßgebend ist die Gesamtgröße des Betriebs. Besteht ihr Unternehmen aus mehreren Nebenstellen oder Zweigstellen, so ist die Gesamtzahl der Beschäftigten entscheidend.
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt
- Faktor 0,25 (wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden)
- Faktor 0,50 (wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden)
- Faktor 0,75 (wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden)
- Faktor 1,00 (wöchentliche Arbeitszeit bei über 30 Stunden)
Keine Berücksichtigung finden
- Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind
- Schwerbehinderte
- Praktikanten
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Wehrdienstleistende
- Die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (Personengruppe 123)
- Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten
- Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist (zum Beispiel Ordensmitglieder oder Diakonissen)
- Altersteilzeitbeschäftigte
- Beschäftigte in Elternzeit
Wer stellt die Teilnahmepflicht fest?
Die Umlagepflicht ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, auch ohne dass ein entsprechender Bescheid der Ausgleichskasse erteilt wurde. Diesen können Sie sich jedoch jederzeit erstellen lassen.
Was wird erstattet? Folgende Aufwendungen werden erstattet:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Auszubildenden
Umlagesatz | Erstattung | |
---|---|---|
U1 - ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz | 1,9 % | 50 %* |
U1 - allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz |
2,3 % |
60 %* |
U1 - erhöhter Umlage- und Erstattungssatz |
4,4 % |
80 %* |
*Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.
Ausgleich bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot
Für alle Unternehmen besteht eine Umlagepflicht für die durch Aufwendungen beu Mutterschaft und Beschäftigungsverbot entstehenden Kosten.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber. Es wird hierbei keine Rücksicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer genommen.
Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, sind mit Wirkung zum 01.07.2012 in das U2-Verfahren einzubeziehen. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren U2 geht die Verpflichtung einher, für alle Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG Umlagen U2 zu zahlen.
Wer stellt die Teilnahmepflicht fest?
Die Teilnahme ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, auch ohne dass ein entsprechender Bescheid der Ausgleichskasse erteilt wurde. Diesen können Sie sich jedoch jederzeit erstellen lassen.
Was wird erstattet?
Folgende Aufwendungen werden erstattet:
- der während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- das während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz weitergezahlte Entgelt
- die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, die auf diese Entgelte entfallen
Umlagesatz | Erstattung | |
---|---|---|
U2 - Mutterschaft |
0,45 % |
100 % |
U2 - Beschäftigungsverbot | 0,45 % | 120 %* |
* Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten.
Service-Hotline bei Fragen zur Umlageversicherung U1/U2
Die Mobil Krankenkasse hat das Ausgleichsverfahren nach § 8 Abs. 2 AAG auf die BKK-Arbeitgeberversicherung übertragen, die Kompetenzen und Fachwissen auf diesem Gebiet gebündelt hat. Auf diese können Sie ab sofort auch kostenfrei zurückgreifen:
Sie erreichen die BKK-Arbeitgeberversicherung unter
0800 255 3002-839
Servicezeiten BKK-Arbeitgeberversicherung: montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr