Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese von vorneherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Die ursprünglich geplante Befristung dieser Zeitgrenze bis zum 31.12.2018 wurde aufgehoben.

Von diesem neuen Drei-Monats-Zeitraum ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich; die Beurteilung ist dann auf den neuen Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Beurteilung

Auf die Höhe des Einkommens kommt es nur bei einer berufsmäßig ausgeübten Beschäftigung an. 

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmt sein. Typische Beispiele sind Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten und Ferienjobs. 

Der Drei-Monats-Zeitraum wird für die Beurteilung der Kurzfristigkeit herangezogen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Die Grenze von 70 Arbeitstagen ist maßgebend, wenn die Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen ausgeübt wird. 

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: 

Übt ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Jahres für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammenzuzählen.

Zuständig für Meldungen für kurzfristige Beschäftigungen ist die Minijobzentrale in Essen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der Minijobzentrale.

Beiträge

Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind grundsätzlich keine Sozialabgaben, jedoch Umlagen für die Lohnfortzahlungsversicherung und Lohnsteuer zu zahlen.

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Autor: Mobil Krankenkasse