Mehrfachbeschäftigung und GKV-Monatsmeldungen
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Mehrfachbeschäftigung
Ist ein Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt, handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung.
In diesen Fällen ist das aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der einzelnen Sozialversicherungszweige zu verbeitragen. Sobald die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte überschritten wird, sind die einzelnen Arbeitsentgelte im Verhältnis zueinander so zu mindern, dass die BBG nicht (mehr) überschritten wird.
Für die Berechnung der anteilig zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte wird folgende Formel angewandt:
Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis x maßgebliche BBG ÷ Gesamtentgelt
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Zum 01.07. nimmt er eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen auf.
Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A: 4.200,00 Euro
Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B ab 01.07.2024: 3.400,00 Euro
Gesamtarbeitsentgelt Juli 2024: 7.600,00 Euro
BBG KV/PV Juli 2024: 5.175,00 Euro
BBG RV/ALV Juli 2024: 7.550,00 Euro
Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
KV/PV Arbeitgeber A: 4.200,00 x 5.175,00 ÷ 7.600,00 = 2.859,87 Euro
KV/PV Arbeitgeber B: 3.400,00 x 5.175,00 ÷ 7.600,00 = 2.315,13 Euro
RV/ALV Arbeitgeber A: 4.200,00 x 7.550,00 ÷ 7.600,00 = 4.172,37 Euro
RV/ALV Arbeitgeber B: 3.400,00 x 7.550,00 ÷ 7.600,00 = 3.377,63 Euro
Ergebnis:
Der Arbeitgeber A hat von dem Arbeitsentgelt seines Beschäftigten anteilig 2.859,87 Euro für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie 4.172,37 Euro zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
Bei Arbeitgeber B sind es die anteiligen Arbeitsentgelte von 2.315,13 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie 3.377,63 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die für die Beitragsberechnung heranzuziehen sind.
GKV-Monatsmeldungen
Beim Eingang von Entgeltmeldungen mehrerer Arbeitgeber, also einer vorliegenden Mehrfachbeschäftigung, hat die Krankenkasse zu prüfen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschreiten. Diese Prüfung durch die Krankenkasse nennt sich „Qualifizierter Meldedialog“.
Liegt eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze vor, werden die beteiligten Arbeitgeber von der Krankenkasse aufgefordert für den betroffenen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben. Diese Meldungen sind mit der nächsten Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Krankenkasse für den betroffenen Zeitraum zu übermitteln, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen.
Nach Eingang der angeforderten GKV-Monatsmeldungen prüft die Krankenkasse innerhalb von zwei Monaten, ob und in welcher Höhe die im gemeldeten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten. Das Ergebnis wird den beteiligten Arbeitgebern gemeldet.
Bitte beachten Sie: Zu berücksichtigen sind sowohl die laufenden Arbeitsentgelte als auch Einmalzahlungen.
Soweit im Rahmen der Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, sind die Arbeitgeber verpflichtet auf Grundlage des Prüfergebnisses eine anteilige Aufteilung der Arbeitsentgelte vorzunehmen (s. oben) und das Ergebnis an die Krankenkasse zu übermitteln.
Haben Sie weitere Fragen zu Mehrfachbeschäftigungen oder den GKV-Monatsmeldungen? Rufen Sie uns an unter 0800 255 3002-892 oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de.