Der Versicherungsnummernachweis

Seit dem 01. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den Sozialversicherungsausweis. Der neue Nachweis enthält – wie bisher der Sozialversicherungsausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Darüber hinaus gibt es folgende Neuerungen:

Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden. ​​

Mit der Änderung ist es nun möglich, mehrere Versicherungsnummernachweise zu besitzen. Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.

Beschäftigte sind nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Hintergrund hierfür ist der automatisierte Abruf der Versicherungsnummer seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig. ​

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Wozu dient der Versicherungsnummernachweis?

Der Versicherungsnummernachweis ist ein wichtiges Dokument. Er wird zum Beispiel bei jeder Beschäftigung zum Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt wird, benötigt. 

Früher war es in bestimmten Branchen vorgeschrieben, den Versicherungsnummernachweis stets mitzuführen. Diese Mitführungspflicht ist entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr notwendig.

In bestimmten Bereichen muss vom Arbeitnehmer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen der Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitgeführt und bei Kontrollen den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegt werden.

Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren besteht in folgenden Bereichen:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

In diesen Bereichen hat der Arbeitgeber nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hinzuweisen.

Wie sieht der Versicherungsnummernachweis aus?

Weitere Informationen

Haben Sie noch Fragen zum Versicherungsnummernachweis? Dann rufen Sie uns an unter 0800 255 3002-892 oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de. Wir sind gern für Sie da. 

Zusätzlich können Sie sich auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Versicherungsnummernachweis informieren.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse