Midijobs - Beschäftigung im Übergangsbereich
Erfahren Sie kurz und knapp alles Wichtige zum Thema Übergangsbereich

Inhaltsübersicht
Beitragsberechnung Midijob
Am 01. Juli 2019 wurde die „Gleitzone“ durch den „Übergangsbereich“, dem sogenannten Midijob, ersetzt. Aber nicht nur der Begriff wurde geändert, auch die bis dahin geltenden Entgeltgrenzen von 450,01 Euro (Beginn der Versicherungspflicht) bis 850 Euro im Monat wurde auf 1.300 Euro monatlich angehoben.
Zum 01. Oktober 2022 wurden die Entgeltgrenzen im Übergangsbereich erneut angehoben. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig mindestens 520,01 Euro (neue Geringfügigkeitsgrenze) und maximal 1.600,00 Euro beträgt.
Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.
Änderung ab Januar 2023: Ab dem 01. Januar 2023 wird im Übergangsbereich die monatliche Entgeltgrenze auf 2.000,00 Euro angehoben. Die Beitragstragung- und berechnung bleiben unverändert bestehen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Im Übergangsbereich wird der zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag anders berechnet. Während der Arbeitgeber immer seinen vollen Beitrag zu entrichten hat, fällt der Beitrag für die Arbeitnehmer geringer aus und wird erst bei Erreichen der 2.000 Euro-Grenze mit dem des Arbeitgebers gleichgestellt. Ermöglicht wird dies durch ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das mit einer bestimmten Formel berechnet wird, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) mit einem festgelegten Faktor („Faktor F“) bestimmt wird. Seit dem 01.01.2023 liegt dieser Faktor bei 0,6922.
Die neue Berechnungsformel lautet damit ab dem 01.01.2023:
0,6922 x 520 + ([2000/(2000 – 520)] – [520/(2000 – 520)] x 0,6922) x (Arbeitsentgelt – 520)
Einfachheitshalber ist es auch möglich, eine verkürzte Formel anzuwenden:
1,1081459 x Arbeitsentgelt – 216,2918919
Nutzen Sie für Ihre Berechnung auch gerne unseren Rechner für den Übergangsbereich.
Berechnung der Beitragsanteile des Arbeitnehmers
Um den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu ermitteln, sind die beitragspflichtigen Einnahmen anhand folgender Formel zu ermitteln:
[2000/(2000-520)] x (Arbeitsentgelt - 520)
Die gekürzte Formel lautet: 1,3513514 x Arbeitsentgelt – 702,7027027
Berechnungsbeispiel (nur Rentenversicherung) für 2023:
Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt von 750 Euro.
- Es ist der Gesamtbeitrag aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berechnen:
1,1081459 x 750 – 216,2918919 = 614,82 Euro
Rentenversicherung: 114,36 Euro (614,82 x 9,3 % = 57,18 x 2 = 114,36)
- Anschließend wird der Arbeitnehmeranteil aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt:
1,3513514 x 750 - 702,7027027 = 310,81 Euro
Arbeitnehmeranteil: 28,91 Euro (310,81 x 9,3 %)
- Als letzter Schritt erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberanteils (Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitnehmeranteil):
Arbeitgeberanteil: 85,45 Euro (114,36 – 28,91)
Bestandsschutzregelung
Für Beschäftigte, die aktuell und auch bereits vor dem 01.10.2022 zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro monatlich verdienen und damit nach der bis 30.09.2022 gültigen Regelung in den Übergangsbereich fallen, gilt eine Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2023. Dieser Personenkreis bleibt damit in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 versicherungspflichtig beschäftigt und das bis zum 30.09.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung hat weiterhin Bestand.
Allerdings kann von diesen Beschäftigten ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
Aufgrund der Bestandsschutzregelung gilt für die betroffenen Arbeitnehmer seit dem 01.01.2023 zwar weiterhin die bisherige Berechnungsformel, allerdings mit dem neuen Faktor F: 0,7417.
Die genaue Formel für das reduzierte Arbeitsentgelt lautet:
0,7417 x 450 + ([1300/(1300 – 450)] – [450/(1300 – 450)] x 0,7417) x (Arbeitsentgelt – 450)
Die hierfür anzuwendende verkürzte Formel ist: 1,1367470588 x Arbeitsentgelt – 177,77118
Erhält beispielsweise eine beschäftigte Person ein monatliches Brutto von 500 Euro wird das für die Beitragsberechnung erforderliche reduzierte Arbeitsentgelt, gekürzt auf zwei Dezimalstellen, so ermittelt:
1,1367470588 x 500 – 177,77118 = 390,60 Euro
Aus diesen 390,60 Euro ist der Gesamtbeitrag zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu ermitteln. Der Beitragsanteil für den Arbeitgeber wird allerdings vom tatsächlichen Brutto (500 Euro) berechnet. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich damit aus der Differenz des Arbeitgeberbeitrags zum Gesamtbeitrag. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (2023 = 0,35%) bleibt hiervon unberührt und ist in voller Höhe aus dem reduziertem Arbeitsentgelt zu berechnen und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Wie werden die Meldungen abgegeben?
Mit der Änderung zum 01. Juli 2019 wurde in den Meldungen zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Gleitzone“ in „Midijob“ geändert.
Bei der von Ihnen abzusetzenden Meldung füllen Sie das Feld „Entgelt im Übergangsbereich“ mit folgenden zur Auswahl stehenden Kennziffern aus:
- 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (mehr als 2.000 Euro/Monat)
- 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
- 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
Bei der Übermittlung des Arbeitsentgelts in der Meldung ist für die Zweige zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Feld „Beitragspflichtiges Entgelt“ das reduzierte Arbeitsentgelt anzugeben. Im zusätzlichen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ wird das tatsächliche Bruttoentgelt erfasst, da den Arbeitnehmern dieses Entgelt für die spätere Rente angerechnet wird.
Haben Sie weitere Fragen zum Übergangsbereich? Dann rufen Sie uns an unter 0800 255 3002-892 oder schreiben uns eine E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de. Wir sind gern für Sie da.